FG München - Urteil vom 17.01.2002
7 K 1790/00
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 617

Vom Arbeitgeber Gewährte Vorteile als Arbeitslohn; Nachforderung von Lohnsteuer

FG München, Urteil vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 7 K 1790/00

DRsp Nr. 2002/4635

Vom Arbeitgeber Gewährte Vorteile als Arbeitslohn; Nachforderung von Lohnsteuer

1. Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erweisen. 2. Im Streitfall: Annahme eines -den Entlohnungscharakter ausschließendes- ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des den Geschäftszweig der Herstellung und des Vertriebs von elektronischen Bauteilen und Funkgeräten betreibenden Arbeitgebers bei der Übernahme der Kosten für das Erlernen der deutschen Sprache durch ausländische Arbeitnehmer, dem pauschalierten Kostenersatz für die von der Wohnung der sich überwiegend im Außendienst befindenden Arbeitnehmer aus geführten betrieblichen Telefongespräche, der finanziellen Beteiligung an den Aufwendungen für eine Reihe von - auch allgemeinen- Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (z. B. Dipl.-Betriebswirt, MBA), dem von der Schwestergesellschaft neben den Arbeitnehmern auch Dritten gegenüber gewährten vergünstigten Bezug von Mobiltelefonen.