FG München - Urteil vom 08.05.2000
13 K 470/95
Normen:
EStG § 12 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 ;

Vom Auftraggeber getragene Kosten einer Auslandsreise als Betriebseinnahmen eines selbständigen Versicherungsvermittlers

FG München, Urteil vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 13 K 470/95

DRsp Nr. 2001/2113

Vom Auftraggeber getragene Kosten einer Auslandsreise als Betriebseinnahmen eines selbständigen Versicherungsvermittlers

Kosten für eine Ägyptenreise, die nahezu ausschließlich touristische Aspekte aufwies, stellen bei einem selbständigen Versicherungsvermittler Betriebseinnahmen dar, wenn die Reisekosten von einer GmbH, für die der Steuerpflichtige tätig geworden ist, getragen wurden. 1. Wird ein selbständiger Versicherungsvermittler von einer GmbH, für die er tätig ist, zu einer Ägyptenreise eingeladen und hat die Reise im Gegensatz zu dem bei der Einladung geplanten Programm tatsächlich nahezu ausschließlich einen allgemeinen touristischen Charakter (Ausflüge, Besichtigungen, usw.), so stellen die von der GmbH getragenen Reisekosten für den Vermittler in voller Höhe steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. 2. Eine Aufteilung dieser Reise in einen betrieblich und einen privat veranlassten Teil kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 12 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 ;

Entscheidungsgründe:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Der Kläger war im Streitjahr 1989 als selbständiger Versicherungsvermittler für eine in Hamburg ansässige GmbH gewerblich tätig.