OLG München - Beschluss vom 23.01.2020
21 U 6009/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 2150/18

Vom Dieselskandal betroffener Audi TT mit einem Motor EA 189Unerheblichkeit der Kenntnis von der Existenz eines eventuellen Anspruchs

OLG München, Beschluss vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 21 U 6009/19

DRsp Nr. 2020/4075

Vom Dieselskandal betroffener Audi TT mit einem Motor EA 189 Unerheblichkeit der Kenntnis von der Existenz eines eventuellen Anspruchs

1. Gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt ein deliktischer Schadensersatzanspruch ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an. 2. Der Anspruch muss (objektiv) entstanden sein; eine Kenntnis von der Existenz eines eventuellen Anspruchs ist nicht erforderlich.

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 12.09.2019, Az. 44 O 2150/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.02.2020.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt aus Deliktsrecht im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug, das mit dem Dieselmotortyp EA 189 (EU 5) ausgestattet ist.