OLG Koblenz - Urteil vom 11.11.2019
12 U 696/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 2; BGB § 31;
Fundstellen:
NZV 2020, 316
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 171/18

Vom Dieselskandal betroffener Pkw des Typs Skoda Fabia 1,6 l Motor EA 189Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer in die Motorsteuerung integrierten UmschaltlogikMotor von einem anderen Hersteller

OLG Koblenz, Urteil vom 11.11.2019 - Aktenzeichen 12 U 696/19

DRsp Nr. 2020/841

Vom Dieselskandal betroffener Pkw des Typs Skoda Fabia 1,6 l Motor EA 189 Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer in die Motorsteuerung integrierten Umschaltlogik Motor von einem anderen Hersteller

1. Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt ein Hersteller konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist. 2. Dies gilt auch, wenn ein Hersteller lediglich einen Motor mit der unzulässigen Umschaltlogik in den Verkehr bringt, der anschließend von einem anderen Hersteller in ein Fahrzeug eingebaut und das Fahrzeug sodann in den Verkehr gebracht wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12.04.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.843,33 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 1.567,20 € seit dem 29.10.2013 bis zum 11.01.2019 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.843,33 € seit dem 12.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws Skoda Fabia 1,6 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer TMBEJ... zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

3. II. III. IV. V.