Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung und der Berufung der Beklagten das am 10. Juli 2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.596,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Z mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 0000.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. November 2017 zu zahlen.
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