OLG Hamm - Urteil vom 31.10.2019
13 U 178/18
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 336/17

Vom Dieselskandal betroffener Pkw mit Motor EA 189Unzulässige AbschalteinrichtungBelastung mit einer ungewollten VerbindlichkeitZeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses

OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2019 - Aktenzeichen 13 U 178/18

DRsp Nr. 2020/2076

Vom Dieselskandal betroffener Pkw mit Motor EA 189 Unzulässige Abschalteinrichtung Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses

1. Es kommt nicht darauf an, ob ein Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf eine unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte. 2. Der Schaden des Käufers liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit und nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen.3. Für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, ist der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses maßgebend.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung und der Berufung der Beklagten das am 10. Juli 2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.596,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Z mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 0000.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. November 2017 zu zahlen.