OLG München - Endurteil vom 15.01.2020
20 U 3219/18
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 2604/17

Vom Dieselskandal betroffener Skoda Yeti mit Motor EA 189Umschaltlogik als unzulässige Abschalteinrichtung

OLG München, Endurteil vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 20 U 3219/18

DRsp Nr. 2020/1483

Vom Dieselskandal betroffener Skoda Yeti mit Motor EA 189 Umschaltlogik als unzulässige Abschalteinrichtung

Die im Motor EA 189 der Volkswagen AG installierte Motorsteuerungssoftware enthält eine Umschaltlogik, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007 L 171; VO [EG] Nr. 715/2007) zu qualifizieren ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16.08.2018, Az. 52 O 2604/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 8.446,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2017 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Skoda Yeti mit der Fahrgestellnummer ...0585 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro freizustellen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagte 35 % und die Klagepartei 65 % zu tragen.

IV. V.