OLG Hamm - Urteil vom 14.01.2020
13 U 40/18
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 317/17

Vom Dieselskandal betroffener VW Tiguan mit einem Motor 2.0 TDI EA 189Anrechnung gezogener NutzungenGrundsätze der Vorteilsausgleichung

OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 13 U 40/18

DRsp Nr. 2020/1864

Vom Dieselskandal betroffener VW Tiguan mit einem Motor 2.0 TDI EA 189 Anrechnung gezogener Nutzungen Grundsätze der Vorteilsausgleichung

1. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. 2. Es ist unerheblich, ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung das am 23. März 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.677,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges VW Tiguan Track & Field 2,0 l TDI 103 kW (140 PS) mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ###.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.