OLG Brandenburg - Urteil vom 23.03.2020
1 U 56/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 101/17

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189Anrechnung gezogener NutzungsvorteileBerchnungsformel für Nutzungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.03.2020 - Aktenzeichen 1 U 56/19

DRsp Nr. 2020/5291

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189 Anrechnung gezogener Nutzungsvorteile Berchnungsformel für Nutzungen

Gezogenen Nutzungen werden nach der üblichen Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : Gesamtlaufleistung berechnet.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. Juni 2019 - 1 O 101/17 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.283,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2016 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Kraftfahrzeugs VW Touran comfortline BlueMotion Technology 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ..., amtliches Kennzeichen: ..., zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 44 % und die Beklagte zu 56 % zu tragen.