OLG Brandenburg - Urteil vom 11.02.2020
3 U 89/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 403/18

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189Inverkehrbringen des mit einer Abschaltsoftware ausgestatteten Motors zum Einbau in unterschiedliche FahrzeugtypenSchädigendes Verhalten

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 3 U 89/19

DRsp Nr. 2020/3709

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189 Inverkehrbringen des mit einer Abschaltsoftware ausgestatteten Motors zum Einbau in unterschiedliche Fahrzeugtypen Schädigendes Verhalten

Mit dem Inverkehrbringen des mit einer Abschaltsoftware ausgestatteten Motors zum Einbau in unterschiedliche Fahrzeugtypen bringt der Hersteller wenigstens konkludent zum Ausdruck, dass der Einsatz eines mit diesem Motor ausgestatteten Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, insbesondere über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.06.2019 - Az.: 11 O 403/18 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.468,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW ..., Fahrzeug-Identifikationsnummer ....

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeugs seit dem 04.12.2018 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 887,02 € freizustellen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.