OLG München - Beschluss vom 30.03.2020
21 U 6790/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 28.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 2705/18

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals

OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 21 U 6790/19

DRsp Nr. 2020/5205

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189 Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals

Tenor

1.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 28.10.2019, Aktenzeichen 43 O 2705/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.850,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5.