OLG Brandenburg - Urteil vom 25.03.2020
4 U 114/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 411/18

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189Sittenwidrige SchädigungBerechnung eines Nutzungsvorteils anhand des linearen Wertschwundes

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 4 U 114/19

DRsp Nr. 2020/5295

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189 Sittenwidrige Schädigung Berechnung eines Nutzungsvorteils anhand des linearen Wertschwundes

1. Motoren der Baureihe EA189 mit einer "Umschaltlogik" auszustatten, diese Motoren in Fahrzeuge einzubauen bzw. einbauen zu lassen, für diese Fahrzeuge so eine Typgenehmigung zu erschleichen, und schließlich diese Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, ist sittenwidrig.2. Ein anzurechnender Nutzungsvorteil ist gemäß § 287 ZPO anhand des linearen Wertschwundes zu schätzen.

1. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. Juni 2019 zum Aktenzeichen 13 O 411/18 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.297,73 € € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs VW Touran mit der FIN ....

b) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Touran mit der FIN ... in Annahmeverzug befindet.

c) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 16.866 € seit dem 11. April 2015 und aus weiteren 11.672,75 € seit dem 29. Mai 2015 bis zum 10. Dezember 2018 zu zahlen.