OLG Stuttgart - Urteil vom 09.01.2020
17 U 107/19
Normen:
BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 186/18

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit verbautem Motor EA 189Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 17 U 107/19

DRsp Nr. 2020/1487

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit verbautem Motor EA 189 Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals

Trägt der Kläger - ungeachtet eines Hinweises des Gerichts - ausschließlich zu den objektiven Umständen bezüglich eines sog. Thermofensters in der Motorsteuerung eines Kfz vor, äußert sich aber überhaupt nicht zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des § 826 BGB, so ist die Schadensersatzklage nicht schlüssig.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 22. Januar 2019 - 2 O 186/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 16.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über ein von dem sog. "Abgasskandal" betroffenes Fahrzeug.