FG Münster - Urteil vom 06.11.2000
9 K 6931/98 K
Normen:
AO (1977) § 12 ; AO (1977) § 13 ; DBA Polen Art. 5; DBA Polen Art. 7 Abs. 1; DBA Polen Art. 7 Abs. 1 Satz 1; EStG § 49 Abs. 1 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 2 Nr. 1 ; KStG § 7 Abs. 1 ; KStG § 7 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 234

Vom inländischen Auftraggeber zur Verfügung gestellte Arbeitstische als inländische Betriebstätte einer im Ausland ansässigen GmbH

FG Münster, Urteil vom 06.11.2000 - Aktenzeichen 9 K 6931/98 K

DRsp Nr. 2001/7185

Vom inländischen Auftraggeber zur Verfügung gestellte Arbeitstische als inländische Betriebstätte einer im Ausland ansässigen GmbH

Ist der im Inland ansässige Auftraggeber vertraglich verpflichtet, den Arbeitnehmern seiner im Ausland ansässigen Vertragspartnerin (GmbH) für die Dauer von mindestens sechs Monaten in seinen Räumlichkeiten separate Arbeitstische für die Verrichtung der in Auftrag gegebenen Werkleistungen zur Verfügung zu stellen, sind die Arbeitstische als inländische feste Geschäftseinrichtung (Betriebsstätte) der im Ausland ansässigen GmbH anzusehen.

Normenkette:

AO (1977) § 12 ; AO (1977) § 13 ; DBA Polen Art. 5; DBA Polen Art. 7 Abs. 1; DBA Polen Art. 7 Abs. 1 Satz 1; EStG § 49 Abs. 1 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 2 Nr. 1 ; KStG § 7 Abs. 1 ; KStG § 7 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin (Kl.) im Inland eine Betriebsstätte und/oder einen ständigen Vertreter hat und deshalb beschränkt steuerpflichtig ist.