FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.04.2011
6 K 6173/07
Normen:
EStG 1999 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 1999 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 1999 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG 1999 § 7 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 214

Von als Erwerber i. S. d. Bauherrenerlasse einzustufendem geschlossenen Immobilienfonds gezahlte Mieterbetreuungsgebühr sowie Generalmietgebühr als Anschaffungskosten des Fonds für die Grundstücke

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 6 K 6173/07

DRsp Nr. 2011/14114

Von als Erwerber i. S. d. Bauherrenerlasse einzustufendem geschlossenen Immobilienfonds gezahlte Mieterbetreuungsgebühr sowie Generalmietgebühr als Anschaffungskosten des Fonds für die Grundstücke

1. Ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, der diverse vermietete Altbauten mit über 400 Wohnungen sowie auch einigen Gewerbeeinheiten erwirbt und anschließend umfangreich instandsetzen und modernisieren lässt, ist als „Erwerber” i. S. d. Bauherrenerlasse anzusehen, wenn der Initiator der Gesellschaft ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine Möglichkeit besitzen, hierauf Einfluss zu nehmen. 2.Ist aber der Fonds nicht als Bauherr, sondern als Erwerber der Grundstücke zu beurteilen, sind sämtliche Aufwendungen, die der Fonds an die Projektanbieter zahlt, um das Grundstück mit dem bezugsfertigen Gebäude zu erhalten, Anschaffungskosten für die Grundstücke.