FG Münster - Urteil vom 14.03.2006
6 K 4386/03 F
Normen:
EStG § 21 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1338

Von den Eigentumsquoten abweichende Einkünftezurechnung bei Gemeinschaften

FG Münster, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 6 K 4386/03 F

DRsp Nr. 2007/11054

Von den Eigentumsquoten abweichende Einkünftezurechnung bei Gemeinschaften

Einkünfte einer Eigentümergemeinschaft sind den Beteiligten nach den zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnissen anteilig zuzurechnen, soweit keine steuerlich berücksichtigungsfähige Vereinbarung über eine abweichende Einkünftezurechnung besteht.

Normenkette:

EStG § 21 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abweichend von Miteigentumsanteilen einem Miteigentümer alleinig zuzurechnen sind.

Die Kläger sind seit dem 28.06.1996 miteinander verheiratet.