FG Hessen - Urteil vom 10.06.2015
3 K 3027/10
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; GrStG § 4 Nr. 2; GrStG § 7 S. 1;

Von einem Bestattungsunternehmen genutzter Grundbesitz als von der Grundsteuer befreiter Bestattungsplatz

FG Hessen, Urteil vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 3 K 3027/10

DRsp Nr. 2016/61

Von einem Bestattungsunternehmen genutzter Grundbesitz als von der Grundsteuer befreiter Bestattungsplatz

Von einem Bestattungsunternehmen betrieblich genutzter Grundbesitz fällt nicht unter die Grundsteuerbefreiung für Bestattungsplätze nach § 4 Nr. 2 GrStG.

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; GrStG § 4 Nr. 2; GrStG § 7 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Grundstück, das von einem Bestattungsunternehmen (teilweise) für seine betrieblichen Zwecke genutzt wird, wie ein Bestattungsplatz gemäß § 4 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) von der Grundsteuer befreit ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Gesellschaftern A und B. Beide Gesellschafter sind auch Anteilseigner der C GmbH (im Folgenden: GmbH), die ihrerseits ein Bestattungsunternehmen betreibt.