FG Thüringen - Urteil vom 19.03.2014
4 K 1164/12
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; AO § 118; AO § 347 Abs. 1; AO § 5; AO § 85 S. 1; FGO § 102;
Fundstellen:
DStRE

Von einem Diplom-Betriebswirt erbrachte Beratung von Kunden in der Baubranche bei der Durchsetzung von Forderungen Inkasso-Konzessionär) nicht freiberuflich, sondern gewerblich Aufforderung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung als Verwaltungsakt Gewerbesteuermessscheide nicht wegen behaupteter anderweitiger Schadensersatzansprüche des Steuerpflichtigen rechtswidrig

FG Thüringen, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 4 K 1164/12

DRsp Nr. 2014/17709

Von einem Diplom-Betriebswirt erbrachte Beratung von Kunden in der Baubranche bei der Durchsetzung von Forderungen „Inkasso-Konzessionär”) nicht freiberuflich, sondern gewerblich Aufforderung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung als Verwaltungsakt Gewerbesteuermessscheide nicht wegen behaupteter anderweitiger Schadensersatzansprüche des Steuerpflichtigen rechtswidrig

1. Den Beruf des beratenden Betriebswirts i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt nach der Respr. des BFH derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und einsetzt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn ein selbstständiger Diplom-Betriebswirt im Wesentlichen seine Kunden aus der Baubranche lediglich bei der Durchsetzung und Beitreibung von Forderungen berät und unterstützt, nicht aber in allen übrigen Kernbereichen der Betriebswirtschaftslehre.