FG Sachsen - Gerichtsbescheid vom 24.08.2007
2 K 1519/05
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG (1999) § 2 ; UStG (1999) § 3 Abs. 9a Nr. 2 ; UStG (1999) § 10 Abs. 4 Nr. 3 ; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst.c ;
Fundstellen:
EFG 2008, 807

Von Gebietskörperschaften zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gegründete GmbH; Medienförderung; Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern

FG Sachsen, Gerichtsbescheid vom 24.08.2007 - Aktenzeichen 2 K 1519/05

DRsp Nr. 2008/4021

Von Gebietskörperschaften zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gegründete GmbH; Medienförderung; Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern

Eine von drei Bundesländern zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe der Förderung von Film, Fernsehen und sonstigen audiovisuellen Medien gegründete GmbH, deren Tätigkeit im Wesentlichen auf die treuhänderische Umsetzung der Förderaufgaben der Gesellschafter durch Vergabe von Fördermitteln und Darlehen, Beratungsleistungen u.ä. ausgerichtet ist, erbringt durch die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die Gesellschafter, deren umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage die der Gesellschaft bei der Erbringung ihrer Leistungen entstandenen Kosten sind.

Normenkette:

UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG (1999) § 2 ; UStG (1999) § 3 Abs. 9a Nr. 2 ; UStG (1999) § 10 Abs. 4 Nr. 3 ; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst.c ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin umsatzsteuerpflichtige Leistungen an ihre Gesellschafter erbracht hat.