FG Saarland - Urteil vom 01.07.2015
1 K 1414/12
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; UmwStG 2002 § 24 Abs. 1; UmwStG 2002 § 24 Abs. 2; HGB § 230 ff.;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 972

Von neuem in eine GmbH & Atypisch Still eintretenden Gesellschafter gezahltes Aufgeld als laufender Gewinn der Gesellschaft

FG Saarland, Urteil vom 01.07.2015 - Aktenzeichen 1 K 1414/12

DRsp Nr. 2015/16372

Von neuem in eine GmbH & Atypisch Still eintretenden Gesellschafter gezahltes Aufgeld als laufender Gewinn der Gesellschaft

Ein von einem neuen Gesellschafter bei Eintritt in eine atypisch stille Gesellschaft gezahltes Agio ist steuerlich gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Dies ist sachgerecht, weil sonst das mit § 24 UmwStG bezweckte gesetzgeberische Ziel unterlaufen würde, die Verschiebung von Besteuerungssubstrat unter verschiedenen Rechtsträgern in Einbringungsfällen zu verhindern.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Den Beigeladenen werden Kosten weder auferlegt, noch erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; UmwStG 2002 § 24 Abs. 1; UmwStG 2002 § 24 Abs. 2; HGB § 230 ff.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, wie ein von einem neuen Gesellschafter bei Eintritt in eine atypisch stille Gesellschaft gezahltes Agio steuerlich zu behandeln ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, an deren Stammkapital (zunächst 51.300 DM, ab September 2003 dann 27.000 EUR) ursprünglich … (H) und … (S) zu je 44,44% sowie … (K) zu 11,11% beteiligt waren. Die Klägerin betreibt ein Handelsgeschäft als ….