FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.08.2013
3 K 525/11
Normen:
EStG § 3 Nr. 51; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NotBZ 2014, 6

Von Notaren für Vertretung an Notarassessoren freiwillig geleistete Zahlungen keine steuerfreien Trinkgelder

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 3 K 525/11

DRsp Nr. 2014/2412

Von Notaren für Vertretung an Notarassessoren freiwillig geleistete Zahlungen keine steuerfreien „Trinkgelder”

1. Muss ein Notarassessor im Rahmen seiner Ausbildung Vertretungen für Notare übernehmen und erhält er von den vertretenen Notare freiwillige Zahlungen, so handelt es sich insoweit um steuerpflichtigen Arbeitslohn und nicht um nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfreie „Trinkgelder”. 2. Das Verhältnis zwischen dem Notarassessor und den vertretenen Notaren ist kein solches Verhältnis, das man typischerweise wie für die Anwendung von § 3 Nr. 51 EStG erforderlich mit dem Verhältnis zwischen einem Kunden oder einem Gast zu Mitarbeitern in der Gastronomie, im Handwerk oder im Taxigewerbe vergleichen könnte. Trinkgeld i. S. d. § 3 Nr. 51 EStG ist eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung; es handelt sich beim Begriff des „Trinkgelds” um eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in der Form eines kleineren Geldgeschenks.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 EUR.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 51; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand