FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.04.2014
6 K 1479/09
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 3 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 2; EStG § 3 Nr. 2a; EStG § 3 Nr. 2b; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; BNatO § 113 Abs. 3;

Von Notarkasse an Notar in strukturschwachem Gebiet gezahlte Einkommensergänzung weder steuerfrei noch tarifbegünstigt

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 6 K 1479/09

DRsp Nr. 2014/17710

Von Notarkasse an Notar in strukturschwachem Gebiet gezahlte Einkommensergänzung weder steuerfrei noch tarifbegünstigt

Hat eine Ländernotarkasse in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe aus § 113 Abs. 3 BNotO nach ihrer Satzung einem Mitglied eine sogenannte Einkommensergänzung zum Berufseinkommen eines Richters gezahlt, um eine ausreichende Versorgung auch an einer Notarstelle sicherzustellen, an der ansonsten kein ausreichendes Einkommen erzielt wird, so ist diese Einkommensergänzung für den Notar weder nach § 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 2a oder Nr. 2b EStG steuerfrei noch stellt sie eine tarifbegünstigte Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dar.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 3 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 2; EStG § 3 Nr. 2a; EStG § 3 Nr. 2b; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; BNatO § 113 Abs. 3;

Tatbestand

Strittig ist die Frage, ob Zahlungen der Ländernotarkasse zu begünstigten Gewinnen i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 -4 des EinkommensteuergesetzesEStG – i. V. mit § 24 Nr. 1 EStG zählen.