FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.04.2012
1 K 1676/10
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 8 Buchst. a; KraftStG § 3 Nr. 8 Buchst. b; KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2;

Von Schausteller zum Anhängen von Schaustellerfahrzeugen sowie eines Wohnwagens verwendeter Pickup des Typs Daimler Chrysler Dodge RAM 2500 als nicht nach § 3 Nr. 8 KraftStG steuerbefreiter, kfz-steuerpflichtiger PKW

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.04.2012 - Aktenzeichen 1 K 1676/10

DRsp Nr. 2012/19043

Von Schausteller zum Anhängen von Schaustellerfahrzeugen sowie eines Wohnwagens verwendeter Pickup des Typs „Daimler Chrysler Dodge RAM 2500” als nicht nach § 3 Nr. 8 KraftStG steuerbefreiter, kfz-steuerpflichtiger PKW

1. Ein nach seiner Bauart und Ausstattung als sog. Pickup mit ebener, offener Ladefläche konzipierter, von einem Schausteller verwendeter Daimler Chrysler Dodge RAM 2500 (Bezeichnung in der Zulassungsbescheinigung als Sattelzugmaschine; Hubraum 5.883 Kubikzentimeter; zulässiges Gesamtgewicht 4100 kg; fünf Sitzplätze in einer Doppelkabine; Höchstgeschwindigkeit 162 km/h; Gesamtlänge von 5,81 m), an den durch eine Rockingerkupplung ein Kinderkarussell, ein Imbisswagen sowie ein Süßwagen sowie über einen eingebauten Sattelauflieger ein Wohnwagen angehängt und gezogen werden können, ist weder eine „Zugmaschine” i. S. d. § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG noch ein „Wohnwagen” i. S. d. § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG.