FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.09.2001
3 K 265/01
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ; EStG § 10e Abs. 1 ;

Vor Bezug einer bis zum Grundstückserwerb unentgeltlich genutzten Wohnung entstandene Instandsetzungsaufwendungen als Vorkosten i. S. des § 10 e Abs. 6 EStG; Einkommensteuer 1992

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2001 - Aktenzeichen 3 K 265/01

DRsp Nr. 2002/970

Vor Bezug einer bis zum Grundstückserwerb unentgeltlich genutzten Wohnung entstandene Instandsetzungsaufwendungen als Vorkosten i. S. des § 10 e Abs. 6 EStG; Einkommensteuer 1992

1. Können Aufwendungen für die Instandsetzung einer fremden Wohnung nicht nur durch die zwar beabsichtigte, tatsächlich aber erst 9 Monate später realisierte Anschaffung dieser Wohnung motiviert, sondern auch durch die unmittelbar nach Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen erfolgte Nutzung dieser Wohnung auf schuldrechtlicher oder auch gänzlich fehlender Rechtsgrundlage veranlasst sein, dann schließt dieser -in zeitlicher Hinsicht engere- Veranlassungszusammenhang die Anwendbarkeit des § 10 e Abs. 6 EStG aus. 2. Offen blieb, ob vor Anschaffung einer Wohnung i. S. des § 10 e Abs. 1 EStG entstandene Vorkosten auch dann noch nach § 10 e Abs. 6 EStG abgezogen werden können, wenn der Grundstückserwerb zwar erst im Folgejahr, insgesamt aber innerhalb eines Jahres (hier: innerhalb von 9 Monaten) nach der Entstehung der als Vorkosten geltend gemachten Aufwendungen stattfindet (vgl. BFH-Urteil vom 16.5.2001 X R 14/97, BStBl II 2001, 578). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ; EStG § 10e Abs. 1 ;

Tatbestand: