BFH - Beschluß vom 17.01.2001
IV B 155/00
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 6; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; FGO ÄndGÄndG 2 Art. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 802

Vor dem 01.01.2001 eingelegte NZB; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 17.01.2001 - Aktenzeichen IV B 155/00

DRsp Nr. 2001/4751

Vor dem 01.01.2001 eingelegte NZB; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Die Zulässigkeit einer vor dem 01.01.2001 eingelegten NZB richtet sich nach den bis zum 31.12.2000 geltenden Vorschriften. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 3. Die Monatsfrist zur Begründung der NZB war nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht nicht verlängerbar.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 6; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; FGO ÄndGÄndG 2 Art. 4 ;

Gründe:

Strittig ist die Festsetzung von Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatten ihre Einkommensteuererklärungen 1993 und 1994 am 19. Mai 1995 bzw. am 13. November 1995 abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheiden vom 7. Juli 1997 mit der Veranlagung zur Einkommensteuer auch Zinsen fest, und zwar 405 DM zur Einkommensteuer 1993 und 240 DM zur Einkommensteuer 1994. Mit der Klage machten die Kläger geltend, die Zinsen seien nur durch die lange Dauer der Bearbeitung durch das FA entstanden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus, die Festsetzung von Zinsen sei auch dann verfassungsgemäß, wenn das FA die lange Verfahrensdauer schuldhaft verursacht habe. Über einen Erlass der Zinsen aus Billigkeitsgründen sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.