BFH - Beschluss vom 22.04.2024
III B 82/23
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 1173
StX 2024, 314
BFH/NV 2024, 802
AK 2024, 113
IBR 2024, 383
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1879/18

Vor Zugang der Ladung gefasster Entschluss zu einem Kurzurlaub ins Blaue als kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 22.04.2024 - Aktenzeichen III B 82/23

DRsp Nr. 2024/6733

Vor Zugang der Ladung gefasster Entschluss zu einem Kurzurlaub "ins Blaue" als kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung

1. NV: Die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen eines in der Privatsphäre liegenden Vorhabens setzt die Darlegung und (gegebenenfalls) die Glaubhaftmachung von Umständen voraus, wonach das Vorhaben in seiner Planung bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet war, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist. 2. NV: Ein vor Zugang der Ladung gefasster Entschluss zu einem Kurzurlaub "ins Blaue" ist kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 22.02.2023 - 1 K 1879/18 (Kg) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe

I.