EuGH - Schlussantrag vom 08.04.2014
Rs. C-377/13
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunal Arbitral Tributário [Portugal],

Vorabentscheidungsersuchen - Begriff Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 267 AEUV - Tribunal Arbitral Tributário - Zulässigkeit - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Steuerbefreite Vorgänge - Möglichkeit der Wiedereinführung der Gesellschaftsteuer

EuGH, Schlussantrag vom 08.04.2014 - Aktenzeichen Rs. C-377/13

DRsp Nr. 2014/6232

Vorabentscheidungsersuchen - Begriff 'Gericht eines Mitgliedstaats' im Sinne von Art. 267 AEUV - Tribunal Arbitral Tributário - Zulässigkeit - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Steuerbefreite Vorgänge - Möglichkeit der Wiedereinführung der Gesellschaftsteuer

Tenor:

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335 ist dahin auszulegen, dass er einer Wiedereinführung der Gesellschaftsteuer durch einen Mitgliedstaat auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie genannten Vorgänge, die dieser Steuer am 1. Juli 1984 unterlagen und anschließend von ihr befreit wurden, entgegensteht.

Entscheidungsgründe: