EuGH - Urteil vom 10.04.2014
Rs. C-190/12
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Wojewódzki S?d Administracyjny w Bydgoszczy (Polen) - 28.03.2012,

Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV -- Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen - Ungleichbehandlung von Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Investmentfonds ausgeschüttet werden - Ausschluss von einer Steuerbefreiung - Nicht gerechtfertigte Beschränkung

EuGH, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen Rs. C-190/12

DRsp Nr. 2014/6234

Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV -- Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen - Ungleichbehandlung von Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Investmentfonds ausgeschüttet werden - Ausschluss von einer Steuerbefreiung - Nicht gerechtfertigte Beschränkung

1. Art. 63 AEUV betreffend den freien Kapitalverkehr findet in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens Anwendung, in der aufgrund der Steuerregelung eines Mitgliedstaats Dividenden, die von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften an einen Investmentfonds ausgeschüttet werden, der in einem Drittstaat ansässig ist, nicht von der Steuer befreit sind, während Investmentfonds, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, eine solche Befreiung zugutekommt.