EuGH - Schlussantrag vom 05.05.2022
C-227/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a);

Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Reichweite der sogenannten Betrugsrechtsprechung - Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs - Verweigerung des Vorsteuerabzugs, weil der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der Leistende aufgrund seiner finanziellen Lage nicht fähig sein wird, die entstandene Mehrwertsteuer an den Fiskus abzuführen - Belastung mit Mehrwertsteuer bei Verrechnung des Preises mit bestehenden Schulden

EuGH, Schlussantrag vom 05.05.2022 - Aktenzeichen C-227/21

DRsp Nr. 2022/14011

Vorabentscheidungsersuchen – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Recht auf Vorsteuerabzug – Reichweite der sogenannten Betrugsrechtsprechung – Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs – Verweigerung des Vorsteuerabzugs, weil der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der Leistende aufgrund seiner finanziellen Lage nicht fähig sein wird, die entstandene Mehrwertsteuer an den Fiskus abzuführen – Belastung mit Mehrwertsteuer bei Verrechnung des Preises mit bestehenden Schulden

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a);

I. Einführung

Bei diesen Vorabentscheidungsverfahren könnte man an eine Passage des „Zauberlehrlings“ von Johann Wolfgang von Goethe denken: „Herr, die Not ist groß! Die ich rief, die Geister werd ich nun nicht los“. Denn dieses Vorabentscheidungsverfahren zeigt erneut die Unsicherheiten und Probleme auf, die entstehen, wenn das Mehrwertsteuerrecht weniger klassisch verstanden, sondern in der Rechtsprechung auch zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch genutzt wird.