OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.10.2021
6 U 715/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2008/48/EG Art. 14; BGB § 242; BGB § 346;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 46 O 167/19

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend das Bestehen eines Widerrufsrechts hinsichtlich eines beidseits vollständig erfüllten Verbraucherkreditvertrages

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 6 U 715/19

DRsp Nr. 2021/15913

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend das Bestehen eines Widerrufsrechts hinsichtlich eines beidseits vollständig erfüllten Verbraucherkreditvertrages

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Ist Art. 14 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht mehr besteht, wenn der Kreditvertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt worden ist? b) Falls Frage a) verneint wird: Steht Art. 14 der Richtlinie 2008/48 einer Regelung im nationalen Recht eines Mitgliedstaates entgegen, die dazu führt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn der Kreditvertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt worden ist? c) Falls Frage a) verneint und Frage b) bejaht wird: