FG Niedersachsen, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 10284/15
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb einer Fahrschule
BFH, Vorlagebeschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen V R 38/16
DRsp Nr. 2017/9813
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb einer Fahrschule
Der Senat legt dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:1. Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1?2. Sollte Frage 1 zu bejahen sein:Kann sich die Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus den gesetzlichen Regelungen über die Fahrlehrerprüfung und die Erteilung der Fahrlehr- und der Fahrschulerlaubnis im Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (BGBl I 1969, 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I 2016, 2722, FahrlG) und dem Gemeinwohlinteresse an der Ausbildung von Fahrschülern zu sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmern ergeben?3. Sollte Frage 2 zu verneinen sein:Setzt der Begriff des "Privatlehrers" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraus, dass es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Einzelunternehmer handelt?4. Sollten Fragen 2 und 3 zu verneinen sein:
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