BFH - Beschluss vom 19.11.2019
VII R 17/18
Normen:
StromStG § 9 Abs. 3 i.d.F. vom 19.12.2008; RL 2003/96 Art. 17 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 2020, 1254
BB 2020, 2845
BFH/NV 2020, 473
DStRE 2020, 497
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 924/15

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht festgesetzter Stromsteuer

BFH, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen VII R 17/18

DRsp Nr. 2020/3262

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht festgesetzter Stromsteuer

Ist ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht festgesetzter Stromsteuer nach Unionsrecht zu verzinsen, wenn der niedrigeren Festsetzung der Stromsteuer die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96 zugrunde lag und die zu hohe Steuerfestsetzung ausschließlich auf einem Fehler bei der Anwendung der nationalen Vorschrift, die zur Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96 erlassen wurde, auf den Streitfall beruhte?

Tenor

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht festgesetzter Stromsteuer nach Unionsrecht zu verzinsen, wenn der niedrigeren Festsetzung der Stromsteuer die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (RL 2003/96) zugrunde lag und die zu hohe Steuerfestsetzung ausschließlich auf einem Fehler bei der Anwendung der nationalen Vorschrift, die zur Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96 erlassen wurde, auf den Streitfall beruhte?