BFH - Beschluss vom 09.02.2011
I R 71/10
Normen:
EG Art. 56; EG Art. 57 Abs. 1; EStG 2002 § 34c Abs. 1; EStG 2002 § 34c Abs. 2; EStG 2002 § 34c Abs. 6 S. 2; EStG 2002 § 34d Nr. 6;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 332/09

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 34c Abs. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz 2002 (EStG 2002) mit Gemeinschaftsrecht

BFH, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen I R 71/10

DRsp Nr. 2011/6296

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 34c Abs. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz 2002 (EStG 2002) mit Gemeinschaftsrecht

Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 56 EG der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher --in Einklang mit zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung-- bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der inländischen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die ausländische Steuer auf die inländische Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt, in der Weise angerechnet wird, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens --einschließlich der ausländischen Einkünfte-- ergebende inländische Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte --und damit unter Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände-- aufgeteilt wird?

Normenkette:

EG Art. 56; EG Art. 57 Abs. 1; EStG 2002 § 34c Abs. 1; EStG 2002 § 34c Abs. 2; EStG 2002 § 34c Abs. 6 S. 2; EStG 2002 § 34d Nr. 6;

Gründe

I.

Sach- und Streitstand