Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.Ist Unterposition 8302 4190 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass sie auch Waren aus Metall erfasst, die als Gardinenstangen eines Baukastensystems in unterschiedlichen Längen eingeführt werden, über die gesamte Länge einen gleich bleibenden, kreisförmigen Querschnitt von 16 bzw. 20 mm aufweisen, hohl und längsnahtgeschweißt sind, deren Oberflächen entweder lackiert oder galvanisiert wurden, die einzeln in einer Folie verpackt sowie mit einem Label versehen, aus dem die Bestimmung zur Verwendung als Gardinenstange ersichtlich ist, und deren Enden jeweils mit einem Kunststoffstopfen verschlossen sind, die dazu dienen, die Stangen beim Transport und der Präsentation vor Beschädigungen zu schützen, die aber auch anstelle eines sonst separat zu erwerbenden Deko-Endstückes verwendet werden können?
2.Falls die erste Frage verneint wird:
II.
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