BFH - Beschluss vom 07.07.2020
VII R 44/18
Normen:
KN Unterpos. 1302 19 05; KN Unterpos. 3301 90 30; KN Unterpos. 3302 10 90; RL 92/83 Art. 27 Abs. 1 Buchst. e;
Fundstellen:
DStRE 2021, 184
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3691/16

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Tarifierung und Branntweinsteuerpflicht von Vanille-Oleoresin

BFH, Beschluss vom 07.07.2020 - Aktenzeichen VII R 44/18

DRsp Nr. 2020/17953

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Tarifierung und Branntweinsteuerpflicht von Vanille-Oleoresin

1. Ist die Unterpos. 1302 19 05 KN dahingehend auszulegen, dass darin auch ein mit Ethanol und Wasser verdünntes, extrahiertes Vanille-Oleoresin bestehend aus rund 90 % (v/v) bzw. 85 % (m/m) Ethanol, bis zu 10 % (m/m) Wasser, 4,8 % (m/m) Trockenrückstand und 0,5 % (m/m) Vanillin einzureihen ist, obwohl nach der Anm. 1 Buchst. ij zu Kap. 13 KN extrahierte Oleoresine nicht zu Pos. 1302 KN gehören? 2. Gehören zu den extrahierten Oleoresinen im Sinne der Unterpos. 3301 90 30 KN Waren wie in der ersten Vorlagefrage beschrieben? 3. Ist die Unterpos. 3302 10 90 KN dahingehend auszulegen, dass Waren wie in der ersten Vorlagefrage beschrieben als eine Mischung von Riechstoffen oder eine Mischung (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als für die Lebensmittelindustrie verwendeten Art, einzureihen sind? 4. Gehören zu den Aromen im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83 auch Waren der Unterpos. 1302 19 05 KN oder extrahiertes Oleoresin der Unterpos. 3301 90 30 KN?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: