BFH - Beschluss vom 06.11.2019
I R 32/18
Normen:
EG Art. 43, Art. 48; AEUV Art. 49, Art. 54; DBA-Großbritannien 1964/1970 ; Art. III Abs. 1 Satz 2, Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1; GewStG § 7 Satz 1, § 9 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2020, 2453
BB 2020, 2719
BFH/NV 2021, 150
BStBl II 2021, 68
DB 2021, 372
DStR 2020, 2354
DStRE 2020, 1400
FR 2020, 1150
GmbHR 2021, 45
IStR 2020, 881
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 385/17

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Zulässigkeit eines länderübergreifenden Verlustabzugs

BFH, Beschluss vom 06.11.2019 - Aktenzeichen I R 32/18

DRsp Nr. 2020/15631

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Zulässigkeit eines länderübergreifenden Verlustabzugs

Dem EuGH werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG (jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV) dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft verwehren, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte abzuziehen, wenn die Gesellschaft zum einen alle Möglichkeiten zum Abzug dieser Verluste ausgeschöpft hat, die ihr das Recht des Mitgliedstaats bietet, in dem diese Betriebsstätte belegen ist, und zum anderen über diese Betriebsstätte keine Einnahmen mehr erzielt, so dass keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Verluste in diesem Mitgliedstaat berücksichtigt werden ("finale" Verluste), auch dann entgegenstehen, wenn es sich bei den betreffenden Rechtsvorschriften um die Freistellung von Gewinnen und Verlusten aufgrund eines bilateral zwischen den beiden Mitgliedstaaten vereinbarten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung handelt?