BFH - Beschluss vom 20.05.2014
II R 44/12
Normen:
Richtlinie 2005/36/EG Art. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 5; Richtlinie 2006/123/EG Art. 16, Art. 17 Nr. 6; AEUV Art. 54, Art. 56, Art. 57, Art. 62; StBerG § 2, § 3, § 3a, § 32, § 33, § 35, § 49; AO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 152/12

Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

BFH, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen II R 44/12

DRsp Nr. 2014/10948

Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit für den Fall entgegen, dass eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründete Steuerberatungsgesellschaft im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzbehörde übermittelt, und in dem anderen Mitgliedstaat nationale Vorschriften vorsehen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft für die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einer Anerkennung bedarf und von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss? 2. Kann sich eine Steuerberatungsgesellschaft unter den in der Frage zu 1. genannten Umständen mit Erfolg auf Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG berufen, und zwar unabhängig davon, in welchem der beiden Mitgliedstaaten sie die Dienstleistung erbringt?