FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.05.2005
4 K 157/00
Normen:
AO (1977) § 129 § 367 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 431
EFG 2006, 310

Vorangegangener Abschluss eines Einspruchsverfahrens hindert nicht die Anwendung von § 129 AO

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2005 - Aktenzeichen 4 K 157/00

DRsp Nr. 2006/1093

Vorangegangener Abschluss eines Einspruchsverfahrens hindert nicht die Anwendung von § 129 AO

Eine offenbare Unrichtigkeit wird nicht dadurch zu einem die Änderung nach § 129 AO ausschließenden Rechtsfehler, dass ihre Berichtigung im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den die offenbare Unrichtigkeit enthaltenden Steuerbescheid unterblieben ist.

Normenkette:

AO (1977) § 129 § 367 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 129 Abgabenordnung (AO) zu Ungunsten der Klägerin geänderten Einkommensteuerbescheids.

Die verwitwete Klägerin erzielte im Streitjahr 1995 aus vier bebauten Grundstücken sowie aus einem geschlossenen Immobilienfonds Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die im Juli 1997 abgegebene Steuererklärung (Bl. 15 ff. der ESt-Akten 1995) verwiesen.