BFH - Beschluss vom 30.01.2009
IV B 90/07
Normen:
FGO § 48 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 68; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 208/02

Voraussetzunegn für eine unzulässige Überraschungsentscheidung des Gerichts; Unzureichende Sachaufklärung bezüglich der Einkünfteerzielungsabsicht; Antragsüberschreitung durch das Finanzgericht; Beanstandung der materiellen Würdigung des Gerichts wegen widersprüchlicher Begründung hinsichtlich der Projektierungs- und Verwaltungskosten, der Fremdüblichkeit des Generalunternehmervertrages, der Rückstellungsbildung und dem Realisierungszeitpunkt

BFH, Beschluss vom 30.01.2009 - Aktenzeichen IV B 90/07

DRsp Nr. 2009/7889

Voraussetzunegn für eine unzulässige Überraschungsentscheidung des Gerichts; Unzureichende Sachaufklärung bezüglich der Einkünfteerzielungsabsicht; Antragsüberschreitung durch das Finanzgericht; Beanstandung der materiellen Würdigung des Gerichts wegen widersprüchlicher Begründung hinsichtlich der Projektierungs- und Verwaltungskosten, der Fremdüblichkeit des Generalunternehmervertrages, der Rückstellungsbildung und dem Realisierungszeitpunkt

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 68; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerde hat hinsichtlich der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1991 bis 1994, der Gewerbesteuermessbeträge für 1992 und 1994 sowie der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1995 keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobenen Rügen sind insoweit jedenfalls unbegründet.

1.

Notwendige Beiladung

a)

Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) davon abgesehen, die ehemaligen Komplementärinnen, die O-GmbH und die E-GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die H-GmbH, zum Verfahren über die Gewinnfeststellung betreffend die zwischenzeitlich vollbeendete F-KG beizuladen.