I.
Die Beschwerde hat hinsichtlich der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1991 bis 1994, der Gewerbesteuermessbeträge für 1992 und 1994 sowie der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1995 keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobenen Rügen sind insoweit jedenfalls unbegründet.
1.
Notwendige Beiladung
a)
Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) davon abgesehen, die ehemaligen Komplementärinnen, die O-GmbH und die E-GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die H-GmbH, zum Verfahren über die Gewinnfeststellung betreffend die zwischenzeitlich vollbeendete F-KG beizuladen.
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