BFH - Beschluss vom 19.10.2011
IX E 9/11
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 58

Voraussetzung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 19.10.2011 - Aktenzeichen IX E 9/11

DRsp Nr. 2011/20391

Voraussetzung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

1. NV: Für ein Ermessen des Gerichts, die Festgebühr nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu ermäßigen oder nicht zu erheben, besteht keine Rechtsgrundlage, wenn die Beschwerde in vollem Umfang als unzulässig verworfen wurde. 2. NV: Voraussetzung für die Nichterhebung von Kosten ist ein erkennbares Versehen oder ein offensichtlicher Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

Die Erinnerung ist unbegründet. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können die Kostenschuldner nur solche Einwendungen erheben, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365). Im Streitfall ergibt sich die Kostenfolge als eine Festgebühr --wie die Vertreterin der Staatskasse zutreffend ausführt-- aus der Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses. Für ein von den Klägern, Beschwerdeführern und Erinnerungsführern (Kläger) hervorgehobenes Ermessen des Gerichts, diese Gebühr zu ermäßigen oder nicht zu erheben, besteht keine Rechtsgrundlage, weil die Beschwerde durch Beschluss vom 13. Januar 2011 IX B 172/10 nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang verworfen wurde.