BFH - Beschluss vom 18.01.2011
IV B 53/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4828/99

Voraussetzung des Anspruchs der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen IV B 53/09

DRsp Nr. 2011/5592

Voraussetzung des Anspruchs der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung

NV: Von einer ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung ist auch dann auszugehen, wenn der Kläger geltend macht, die Ladung nicht erhalten zu haben, diese jedoch laut Postzustellungsurkunde in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde, weil der Postbedienstete die Empfänger in der Wohnung nicht angetroffen hat. Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte für einen Gegenbeweis bestehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger erzielte in den Streitjahren (1993 bis 1997) u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Da die Kläger keine Einkommensteuererklärungen abgaben (1994 bis 1997) bzw. die verspätet eingereichte Erklärung keine Anlage L enthielt (1993), schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Höhe der Einkünfte. Gegen die darauf beruhenden Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre legten die Kläger jeweils Einspruch ein. Die Einsprüche begründeten sie jedoch nicht.