I.
Streitig ist, ob eine Rücklage nach § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) zulässig gebildet worden ist.
Die Klägerin, eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin der Firma NN KG (KG). Mit notariellem Vertrag vom 30. April 2002 beschlossen die Gesellschafter der KG den Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gegenstand der KG war im Streitjahr die Betriebsverpachtung eines Autohauses sowie einer Autolackiererei und die Verwaltung eigener Grundstücke.
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