Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 06. Juli 2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.752,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2009 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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