LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.01.2021
L 6 KR 63/16
Normen:
SGG § 197a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 277/13

Voraussetzung einer Kodierung des OPS 5-829.dStrenge Auslegung von Kodierungsbestimmungen nach allgemeinen RegelnKein Wechsel aller Teile einer modularen Prothese

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen L 6 KR 63/16

DRsp Nr. 2021/5331

Voraussetzung einer Kodierung des OPS 5-829.d Strenge Auslegung von Kodierungsbestimmungen nach allgemeinen Regeln Kein Wechsel aller Teile einer modularen Prothese

1. Auch normenvertragliche Abrechnungsbestimmungen unterliegen grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft; die routinemäßige Abwicklung zahlreicher Behandlungsfälle erfordert es jedoch, Vergütungsregelungen streng nach ihrem Wortlaut auszulegen, allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang. Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (vgl BSG vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R = SozR 4-5562 § 9 Nr 15).2. Die Wendung "bei knöcherner Defektsituation" in OPS 5-829.d (Version 2009) lässt es nach ihrem Wortlaut nicht zu, Knochendefekte infolge einer vorangegangenen Gelenkersatzoperation vom Anwendungsbereich auszunehmen, weshalb bei Wechseloperationen regelmäßig von einer knöchernen Defektsituation im Sinne dieses Schlüssels auszugehen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 06. Juli 2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.752,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.