FG Hessen - Urteil vom 22.08.2012
4 K 1620/10
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249;

Voraussetzung für die Bildung von Rückstellungen für Bestandspflege eines Versicherungsvertreters

FG Hessen, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 4 K 1620/10

DRsp Nr. 2012/22096

Voraussetzung für die Bildung von Rückstellungen für Bestandspflege eines Versicherungsvertreters

Allein der Umstand, dass der Versicherungsvertreter nach den vertraglichen Vereinbarungen zur Bestandspflege verpflichtet ist, reicht nicht aus, um einen Erfüllungsrückstand anzunehmen, der eine Rückstellung rechtfertigt. Maßgeblich ist ob die erlangte Abschlussprovision auch (teilweise) die Bestandspflegeverpflichtung abgilt und deshalb insoweit von einem Erfüllungsrückstand auszugehen ist. Vertragsregelungen, wonach sich der Versicherungsvertreter verpflichtet „den Bestand zu erhalten und zu betreuen und die vermittelten Verträge nachzubearbeiten” sind zu unspezifisch, um eine von der Anbahnung von Neuabschlüssen abgrenzbare Bestandspflegetätigkeit verpflichtend vorzuschreiben. Sie reichen nicht aus, um die Rückstellungsvoraussetzungen zu begründen. Leistungen, die der Versicherungsvertreter gegenüber seinen Kunden im Ergebnis ohne eine im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen bestehende Rechtspflicht und ohne eine entsprechende Entgeltlichkeit- bzw. Abgeltungsvereinbarung erbringt, sind für die Bildung von Rückstellungen grundsätzlich irrelevant.