BGH - Urteil vom 11.03.2014
II ZR 24/13
Normen:
BGB § 709; ZPO § 554 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1217
BB 2014, 1363
DB 2014, 1187
DB 2014, 6
DNotZ 2014, 537
GmbHR 2014, 705
MDR 2014, 733
MietRB 2014, 171
NJW 2014, 6
WM 2014, 999
ZIP 2014, 1019
ZIP 2014, 39
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 255/09
KG Berlin, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 56/09

Voraussetzung für die Nichtigkeit von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft bei Verstößen gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung

BGH, Urteil vom 11.03.2014 - Aktenzeichen II ZR 24/13

DRsp Nr. 2014/7630

Voraussetzung für die Nichtigkeit von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft bei Verstößen gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung

Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung können bei Personengesellschaften zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird. Der Einladungsmangel führt aber nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten wird unter Verwerfung der Anschlussrevision des Klägers das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Dezember 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 709; ZPO § 554 Abs. 1;

Tatbestand