Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung es Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die grundsätzliche Bedeutung noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ausreichend dargelegt.
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