BFH - Urteil vom 06.10.2009
IX R 4/09
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2615/05

Voraussetzung für die Zurechnung einer Beteiligung; Beurteilung einer Anteilsveräußerung i.S. des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) unter nahen Angehörigen

BFH, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen IX R 4/09

DRsp Nr. 2010/3796

Voraussetzung für die Zurechnung einer Beteiligung; Beurteilung einer Anteilsveräußerung i.S. des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) unter nahen Angehörigen

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gründete im Jahr 1998 zusammen mit ihrem Ehemann sowie vier weiteren Gesellschaftern (A, B, R und C) die N-AG. Am Grundkapital der N-AG in Höhe von 102.000 DM hielt die Klägerin im Zeitpunkt der Gründung 2.000 Aktien im Nominalwert von 10.000 DM; ihre unmittelbare Beteiligung belief sich damit auf 9,8039%. Im Jahr 1998 beteiligte sich die Klägerin an mehreren Barkapitalerhöhungen bei der N-AG; sie erhöhte damit ihre unmittelbare Beteiligungsquote auf 9,9938% des seinerzeitigen Grundkapitals in Höhe von 8 Mio. DM. An weiteren Barkapitalerhöhungen im Jahr 1999 beteiligte sich die Klägerin nicht; ihre unmittelbare Beteiligungsquote sank nach der sog. vierten Kapitalerhöhung damit auf zunächst 5,7107%.