LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.02.2024
11 Sa 45/22
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 485/21

Voraussetzung für die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2024 - Aktenzeichen 11 Sa 45/22

DRsp Nr. 2024/9889

Voraussetzung für die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung

Ein Versprechen, nach dem einer Arbeitnehmerin eine Rente nach dem Tod des Versprechenden gezahlt wird, stellt mangels Absicherung eines biometrischen Risikos des Arbeitnehmers keine betriebliche Altersversorgung dar. Eine derartige Zusage gegenüber einer Lebenspartnerin stellt auch keine betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG dar, wenn sie eine außergewöhnliche Höhe (Jahresbeitrag höher als das Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers) hat. Sie ist dann keine Zusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses, sondern aus Anlass der Lebenspartnerschaft der Arbeitsvertragsparteien.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 22.06.2022, 9 Ca 485/21 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung und die Zahlung einer Betriebsrente.

a. b.