FG München - Urteil vom 25.06.2014
14 K 2169/12
Normen:
EnergieStG § 60;

Voraussetzungen Anspruch auf Steuerentlastung nach § 60 EnergieStG

FG München, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 14 K 2169/12

DRsp Nr. 2015/3397

Voraussetzungen Anspruch auf Steuerentlastung nach § 60 EnergieStG

1. Der Verkäufer wird von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000,00 EUR übersteigt, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, wenn der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war und wenn Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 2. Eine Forderung wird dann nicht gem. § 60 EnergieStG rechtzeitig gerichtlich rechtshängig gemacht, wenn nicht etwa zwei Monate nach der Belieferung beispielsweise ein Mahnbescheid beantragt und noch abgewartet wird, obwohl bereits die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde und somit eine Zahlung nicht mehr zu erwarten ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette: