BGH - Beschluss vom 15.07.2021
V ZB 130/19
Normen:
ZVG § 28; ZVG § 30;
Fundstellen:
DZWIR 2021, 643
MDR 2021, 1551
NVwZ 2021, 1560
WM 2021, 1800
ZIP 2021, 2410
ZInsO 2021, 2698
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 52/17
LG Frankfurt/Oder, vom 02.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 173/19

Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung; Vollstreckungsmangel bei der Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners

BGH, Beschluss vom 15.07.2021 - Aktenzeichen V ZB 130/19

DRsp Nr. 2021/13821

Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung; Vollstreckungsmangel bei der Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners

a) Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung richten sich auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.b) Wenn die vollstreckende Behörde aufgrund einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Auflage die Verwaltungsvollstreckung einstweilen einstellt, um die Überprüfung der zu vollstreckenden Forderung zu ermöglichen, zielt ein Ersuchen an das Vollstreckungsgericht um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht auf eine Einstellung nach § 30 ZVG, sondern auf eine einstweilige Einstellung gemäß § 28 Abs. 2 ZVG.