Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. August 2017
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Soweit die Klägerin die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe den Anforderungen des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt hat, liegen sie jedenfalls nicht vor.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
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