BFH - Beschluss vom 07.06.2018
VI B 101/17
Normen:
AO § 110 Abs. 3, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 931
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1401/16

Voraussetzungen der Abänderung eines Steuerbescheides gemäß § 172 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. A AO

BFH, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen VI B 101/17

DRsp Nr. 2018/8820

Voraussetzungen der Abänderung eines Steuerbescheides gemäß § 172 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. A AO

1. NV: Ein wirksamer Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO setzt voraus, dass er innerhalb der (noch offenen) Einspruchsfrist gestellt wird. 2. NV: Es ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen höhere Gewalt i.S. des § 110 Abs. 3 AO vorliegt. Die Frage, ob das FG den Geschehensablauf im Einzelfall zutreffend als höhere Gewalt beurteilt hat, vermag der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. August 2017 11 K 1401/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 3, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 118 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Soweit die Klägerin die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe den Anforderungen des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt hat, liegen sie jedenfalls nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.